Der Mandant 3. Klasse – Zum anwaltlichen Kontrahierungszwang in der Beratungshilfe
I. Kostenfreie Rechtsberatung?
„Was nichts kostet, ist nichts wert.“ Mit dieser Aussage hat schon Albert Einstein 1927 in ‚Aphorismus’ eine Binsenweisheit des Kapitalismus festgestellt.
Auf die Anwaltschaft bezogen, kann dieser Spruch selbstverständlich nicht unreflektiert übertragen werden, zumal der Gesetzgeber bereits einen gesetzlich normierten Riegel vorgeschoben hat: Nach § 49b BRAO ist es nämlich unzulässig,
‚geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als es das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt.’ Im Einzelfall dürfe der Rechtsanwalt aber ‚besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen, durch Ermässigung oder Erlass von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.’
Beim Blick in das RVG fällt dann auf, dass zum 1. Juli 2006 die gesetzliche Gebühr für die Beratung (RVG-VV Nr. 2100 bis 2103) wegfiel und durch die nur noch rudimentäre Regelung in § 34 RVG n.F. abgelöst wurde. Danach sollen Rechtsanwälte nunmehr für eine Beratung, für ein schriftliches Gutachten, oder für die Tätigkeit als Mediator auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wird keine Vereinbarung getroffen, erhält der Anwalt die Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, also nach § 612 II, bzw. 632 II BGB und es gilt die übliche Vergütung als vereinbart. Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr maximal 250,- Euro, zuzüglich Umsatzsteuer, für eine Erstberatung höchstens 190,- Euro, zuzüglich Umsatzsteuer.
Das Gesetz sieht also nicht mehr zwingend eine Mindestgebühr vor, allerdings ist derzeit streitig, ob hierdurch auch eine kostenlose Beratung gestattet ist. Viele Rechtsanwälte werben sogar damit, oder bieten Erstberatungen für Pauschalen von 10,- Euro bis 20,- Euro an. Das ist zumindest bedenklich, denn anwaltliche Rechtsberatung sollte nicht als Billigprodukt verkommen, schliesslich haftet der Anwalt auch für eine falsche Auskunft voll, was bei hohen Streitwerten existenzgefährdend sein kann. Die Vergütung für die Beratung müsste daher wenigstens einen geringen Ausgleich für das Haftungsrisiko darstellen, so die Argumentation der Gegner der kostenfreien Rechtsberatung.
II. Beratungshilfe
Klarer wird der Gesetzgeber aber dann, wenn es um Beratungshilfe für bedürftige Rechtssuchende geht. Hier wird der Rechtsanwalt sogar zur Beratung und aussergerichtlichen Vertretung verpflichtet. Ausnahmen sind rar.
1. Gesetzeslage
Nach § 49a BRAO i.V.m. § 16a II BORA ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, ein Beratungshilfemandat zu übernehmen. § 49a I S. 1 BRAO begründet daher einen Kontrahierungszwang für den Rechtsanwalt, der die Beratungshilfe aufgrund Gesetzes übernehmen muss. Nur im Einzelfall und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes darf die Übernahme abgelehnt oder das Mandat beendet werden.
Der für die Ablehnung/Beendigung vorausgesetzte wichtige Grund kann in den nachfolgend genannten Fällen vorliegen:
– die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe nach dem BerHG haben nicht vorgelegen;
– der Rechtsanwalt ist durch eine Erkrankung oder durch berufliche Überlastung an der Beratung/Vertretung gehindert;
– der beratungshilfeberechtigte Mandant verweigert seine für die Mandatsbearbeitung erforderliche Mitarbeit;
– ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant aus Gründen, die im Verhalten oder in der Person des Mandanten liegen, schwerwiegend gestört ist;
– es liegen Gründe nach §§43a IV, 45 bis 47 BRAO vor, mithin Fälle einer Interessenkollision, bei deren Vorliegen der Rechtsanwalt seine Berufstätigkeit versagen muss.
Nach diesen Vorgaben führt u.a. auch die ausbleibende Zahlung des Selbstbehaltes von 10,- Euro trotz Mahnung nicht in jedem Fall dazu, dass der Rechtsanwalt die Beratungshilfeleistung ablehnen darf, eine Ablehnung sei auch hier nur im Einzelfall aus wichtigem Grund möglich (vgl. BRAK-Mitteilungen 2009, 65f.) Im übrigen sind fehlende Rechtskenntnisse kein Ablehnungsgrund. Dafür ist der Anwalt allerdings gemäss §16 a I BORA nicht verpflichtet, von sich aus einen Beratungshilfeantrag für den Rechtssuchenden zu stellen.
2. Anwaltliche Honorierung
Für die Beratungsleistung erhält der Anwalt folgende Staffelhonorierungen, jeweils zuzüglich Auslagenerstattung und Umsatzsteuer:
1. Gemäss VV-Nr. 2501: 30,- Euro, bei einer Beratung.
2. Gemäss VV-Nr. 2501/2508 155,- Euro, bei Beratung mit Einigung oder Erledigung.
3. Gemäss VV-Nr. 2503 70,- Euro, bei einer Vertretung
4. Gemäss VV-Nr. 2503/2508 195,- Euro, bei Vertretung mit Einigung oder Erledigung.
Zusätzliche Zahlungen darf der Anwalt nicht annehmen, auch nicht verlangen. § 16 II BORA stellt dazu klar:
„Der Rechtsanwalt darf nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder bei Inanspruchnahme von Beratungshilfe von seinem Mandanten oder Dritten Zahlungen oder Leistungen nur annehmen, die freiwillig und in Kenntnis der Tatsache gegeben werden, dass der Mandant oder der Dritte zu einer solchen Leistung nicht verpflichtet ist.“
Die gesetzlichen Vorgaben machen bereits eines deutlich: Beratungshilfemandate machen einen Anwalt nicht reich. Sollen sie auch nicht. Können die Gesetzesvorschriften aber grundlegend überzeugen und wie sieht es eigentlich mit Beratungshilfemandaten in der anwaltlichen Praxis aus?
3. Rechtsgebiete
Es versteht sich zunächst bereits von selbst, dass sich einige Rechtsgebiete für eine Beratungshilfe kaum anbieten werden. Dazu zählen nicht nur derart exotische Rechtsgebiete, wie das Weltraumrecht, das Kartellrecht & Fusionskontrolle, oder das Nuklearrecht. Denn der Betreiber eines Kernkraftwerkes wird wohl über das nötige Kleingeld verfügen, eine kompetente Rechtsberatung auch ohne Vorlage eines Beratungshilfescheins, ausgestellt durch das für ihn zuständige Amtsgericht zu beanspruchen. Es scheiden in der Regel aber auch grosse Rechtsgebiete, wie das Gesellschafts-, Bau- und Architektenrecht ebenso aus, wie das Transport- und Speditionsrecht, sowie das Urheber- und Medienrecht. Im Bereich des Arbeitsrechtes bildet die Beratungshilfe auch die Ausnahme.
Es bleiben dann aber immer noch zahlreiche Gebiete übrig, in denen der Rechtssuchende, der nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, eine Rechtsberatung auf Basis von Beratungshilfe erhalten kann. Spontan fällt einem da das Sozialrecht ein, oder etwa das Miet-, Verkehrs-/Ordnungswidrigkeiten- oder das Familienrecht. Der berüchtigte Nachbarschaftsstreit, die überhöhte Mietnebenkostenabrechnung, das zu Unrecht an der Windschutzscheibe hängende Knöllchen und die sich anbahnende Ehescheidung sind gerade als klassische Beispiele hierfür heranzuziehen, daneben das Ausländer- und Asylrecht.
4. Problemfälle in der anwaltlichen Praxis
Es lässt sich trefflich argumentieren, dass auch dem finanziell schlechter gestellten Rechtssuchenden der Weg zu seinem Recht nicht verschlossen bleiben darf. Dafür hat der Gesetzgeber der Anwaltschaft die notwendige Vorlage gegeben. Dabei hat er jedoch offensichtlich die besondere Komplexität und das besonders hohe Regressrisiko einzelner Rechtsgebiete nicht erinnert.
a) Gesetzlicher Kontrahierungszwang
Ein Kontrahierungszwang (Abschlusszwang) stellt einen Widerspruch zum Grundsatz der Privatautonomie dar und existiert nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen. Insbesondere bei Monopolstellungen oder bei Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung kommt er in Betracht.:
So müssen Verkehrsbetriebe grundsätzlich jedermann nach den Bedingungen des öffentlichen Tarifs befördern, im Bereich der Telekommunikation unterliegt die Deutsche Telekom AG aufgrund ihres Quasi-Monopols diesem Zwang, im Versicherungsgewerbe sind Kfz-Haftpflichtversicherer grundsätzlich verpflichtet, Versicherte aufzunehmen, gesetzliche und private Krankenversicherungen müssen jeden Beitragswilligen aufnehmen, und Sparkassen sind in einigen Bundesländern verpflichtet, ein sogenanntes ‚Jedermann-Konto’ anzubieten, um einige Fälle zu nennen.
b) Rechtsberatungsmonopol
Für den Bereich der Rechtsberatung gilt, dass diese gemäss Art. I § 1 I 1 RBerG grundsätzlich nur von Personen betrieben werden darf, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt worden ist. Vorstösse, dieses Rechtsberatungsmonopol, das seinem Ursprung nach noch aus dem Dritten Reich herrührt (und das es so in anderen Ländern nicht gibt), werden bekanntlich schon seit geraumer Zeit betrieben. Das Rechtsberatungsgesetz diene schliesslich dazu, so die Kritiker, den Anwälten die Pfründe zu sichern. Hauptsächlich eine gewisse Qualitätssicherung und die Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten, werden als Gegenargumente genannt.
In der Praxis stellt sich in der Rechtsberatung in Deutschland ein eher offenes und liberales Bild dar: Verbraucherverbände, öffentliche Anlauf- und Beratungsstellen, Mieterschutzverbände, Automobilclubs und Rechtsschutzversicherungen bieten erste Anlaufstellen für Rechtssuchende, entsprechend ‚verpackt’ und/oder vermittelt, braucht sich niemand hierzulande ernsthaft Gedanken darüber zu machen, rechtlich ‚auf dem trockenen’ sitzen zu bleiben. Wer qualitativ hochwertige Beratung erwünscht und sich entsprechend absichern will (Stichwort: Regressrisiko des Rechtsanwaltes), wird sich von vornherein Beratung beim Anwalt suchen. Denn so mündig ist der Verbraucher, einschätzen zu können, wessen rechtlicher Unterstützung er sich konkret bedienen möchte.
c) Einzelfälle
Zurück auf den anwaltlichen Kontrahierungszwang übertragen, bedeutet das Rechtsberatungsmonopol: Trotz der o.a. Anlaufstellen, an die der Rechtssuchende zunächst herantreten könnte, verbleibt es bei der Pflicht des Anwaltes, sollte der Beratungshilfeberechtigte nun gerade ihn als seinen Berater und Vertreter aussuchen.
Das macht in bestimmten Fällen mit geringem Regressrisiko für den Anwalt noch Sinn: Die Prüfung einer Mietnebenkostenabrechnung, der Einspruch gegen den ergangenen Bussgeldbescheid oder aber Fragen aus dem Bereich des Sozialrechtes lassen sich in einer anwaltlichen Erstberatung oft bereits auf einfache Art und Weise klären. In zahlreichen anderen Fallkonstellationen geht das aber eben nicht und der Gesetzgeber geht mit dem Beratungshilfegesetz in der derzeitigen Fassung einen ordentlichen Schritt zu weit:
aa) Schwierigkeit des Mandates und Regressrisiko
Dieses gilt insbesondere für die Fälle, in denen ein erhebliches Regressrisiko des Anwaltes besteht. Dazu muss man sich zunächst das reguläre Gebührenrecht dem dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vergegenwärtigen: Bei der Bemessung der Gebührenhöhe für die aussergerichtliche Tätigkeit steht dem Anwalt dort in der Regel ein Ermessensspielraum zu. Er hat die ihm zustehenden Gebühren anhand von folgenden Kriterien zu bemessen: Bedeutung der Sache für den Mandanten, Umfang der Tätigkeit, Schwierigkeit und Komplexität des Falles, Spezialkenntnisse auf dem zu beratenden Gebiet, Regressrisiko sowie Vermögensverhältnisse des Mandanten. Diese Bemessungskriterien spielen bei der Beratungshilfe, sowohl für die Beratung, als auch für die aussergerichtliche Vertretung aber keine Rolle.
Lässt man einmal das letzte Kriterium ausser Betracht, gibt es zahlreiche Fallkonstellationen in der Beratungshilfe, in denen die vorgenannten Kriterien alle an der höchsten Stufe anzusetzen sind. Zu denken ist da beispielsweise an einen Haftungsfall aus dem Geburtsschadenrecht, in dem das betroffene Kind aufgrund einer verspätet vorgenommenen Sectio einen irreversiblen Gesundheitsschaden erleidet und einen dauerhaften Pflegefall darstellt.
Es dürfte ohne weiteres erkennbar sein, dass ein solcher Fall nicht mit einer Erstberatungstätigkeit des Anwaltes abgehandelt werden kann, sondern zahlreiche umfangreiche und zeitwändige Massnahmen zu ergreifen sind:
Die Behandlungsdokumentation der während der Schwangerschaft der Mutter des geschädigten Kindes involvierten Gynäkologen, die Krankenhausunterlagen der Entbindungsklinik, sowie diejenigen sämtlicher nachbehandelnden Ärzte und Krankenhäuser sind einzuholen, zu sichten und sachlich, rechtlich und mittels fachmedizinischer Hilfe medizinisch aufzuarbeiten, soweit diese Behandlungsunterlagen auch zeitgemäss zu erhalten sind (jeder auf dem Gebiet des Medizinrechtes tätige Anwalt weiss um oftmals entstehende Schwierigkeiten, an entsprechende vollständige Unterlagen problemlos heranzukommen). Die rechtlichen Klippen die zu umschiffen sind, liegen in der Klärung der Passivlegitimation, also wer konkret den Fehler begangen hat. Ist die Hebamme heranzuziehen, oder der die Schwangerschaft begleitende Gynäkologe, das Krankenhaus an sich aufgrund Organisationsmangels, oder der Chirurg, der Anästhesist, oder ein Pflegehelfer? Gibt es einen oder mehrere Schädiger? Und wie sieht es sodann mit Verjährungsproblematiken aus? Mit der Schuldrechtsreform ist das Verjährungsrecht im Bereich der Arzthaftung drastisch von 30 auf 3 Jahren (ab Kenntnis des Behandlungsfehlers) gesenkt worden und erschwert sodann die Rechtsanwendung. Lag die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderliche positive Kenntnis, beziehungsweise grob fehlerhafte Nichtkenntnis der Eltern des Kindes schon kurz nach der Geburt vor, als sich die Schädigung herausstellte, oder nicht? Welche Ansprüche neben Schmerzensgeldern und immateriellem Vorbehalt sind zu berücksichtigen, also wie hoch sind Pflegemehraufwand, Haushaltshilfekosten, Verdienstentgang, behindertengerechte Anschaffungen und vieles andere mehr… und all der Aufwand wird dann noch unterfüttert mit einem anwaltlichen Regressrisiko, das in der vorgenannten Konstellation bei mehreren Millionen Euro liegt und in einem Arzthaftungsfall in der Regel nicht unterhalb eines fünfstelligen Eurobereichs angelegt ist.
Was die einzuholende Behandlungsdokumentation angeht: Diese wird in der Regel vom Klinikpersonal kopiert, die Kopierkosten dem Anfragenden (d.h. dem Rechtsanwalt) in Rechnung gestellt und das können dann Kosten von mehreren hundert, in einzelnen Fällen auch tausend Euro werden. Sie sind vom Geschädigten vorzustrecken, der aber aufgrund seiner finanziellen Schieflage doch gerade nicht in der Lage ist, zu zahlen. Es ist dann nicht selten, dass der Anwalt in die eigene Tasche zu greifen hat. Dann gibt es Fälle, in denen sich der Geschädigte Geld von Dritten besorgen muss, oder im Härtefall sogar einen Kredit aufnehmen. Die Frage, ob er einen solchen Kredit bekommt, ist dann die nächste Frage, denn er ist doch, wie wir wissen, ‚klamm’?
In einer Reihe von Fällen wird das derzeitige Beratungshilfegesetz den gesetzgeberischen Ansprüchen damit nicht gerercht.
bb) Überzogene Anspruchshaltung
Beratungshilfemandate werden sodann auch noch durch weitere Umstände erschwert: so kommt ‚besonders grosse Freude’ beim Anwalt auf, wenn der Rechtssuchende, sich des anwaltlichen Kontrahierungszwangs bewusst, dem Anwalt gleich zu Beginn der Mandatserteilung zu verstehen gibt, was, wie und wann dieser doch gefälligst zu tun habe, schliesslich habe er einen gesetzlich konstatierten Anspruch auf eine entsprechende Tätigkeit. Als Dokumente werden dann gleich noch ein Blanko-Antrag auf Erteilung der Beratungshilfe, den der Anwalt ausfüllen möge und beim zuständigen Amtsgericht einreichen solle und ein umfangreiches unsortiertes Sortiment handgeschriebener Blätter und sonstigen Unterlagen, die zwei bis drei Aktenordner füllen dazulegt. Da ein Verjährungsproblem existiere, dürfe sich der Rechtsvertreter im übrigen nicht zu lange Zeit lassen, in fünf Tagen erwarte man das Ergebnis. Für die erforderliche 10,- Euro Selbstbeteiligung mache sich der Beratungsmandant zumindest ausdrücklich beizeiten stark.
Zugegeben, der Fall trifft nicht auf alle Beratungshilfemandanten zu, allerdings lässt sich in der anwaltlichen Praxis doch eine gewisse Tendenz dahingehend feststellen, dass derartige Mandanten besonders anspruchsorientiert sind. Nicht in allen Fällen kann der Anwalt diesem Anspruchsdenken tatsächlich entsprechen.
cc) Inkonsequenz außergerichtlicher zur gerichtlichen Tätigkeit
Der Gesetzgeber verlangt lediglich die aussergerichtliche Beratung und Vertretung des Beratungshilfemandanten. Steht schon von Beginn des Mandates allerdings fest, dass der Anwalt aufgrund der vorgenannten Kriterien, insbesondere des zu erwartenden Umfangs und des Regressrisikos nicht bereit ist, eine Prozess auf Basis von Prozesskostenhilfe für den Mandanten führen zu wollen, macht es dann überhaupt Sinn, dass er zuvor bereits aussergerichtlich tätig sein musste? Er hat also monatelang, vielleicht auch über Jahre den komplexen Geburtsschadenfall bearbeitet, kennt die Nuancen des Mandates, die Schwierigkeiten in sachlicher, rechtlicher und medizinischer Hinsicht. Sein Nachfolger muss sich wieder neu einarbeiten.
ee) Mischkalkulation
Das soziale Beratungshilfesystem hat durchaus seine Berechtigung Es wird kolportiert, der Anwalt verdiene ja in andere Mandaten viel Geld, müsse sich daher auch seiner sozialen Verantwortung stellen und dann auch einmal unlukrative Mandate betreuen. Dieses Argument der ‚Mischkalkulation’ geht jedoch, wie die Praxis zeigt, an der Rechtswirklichkeit vorbei:
Beratungshilfemandate belasten gerade diejenige Anwälte, die sich ohnehin ihrer sozialen Verantwortung durchaus bewusst sind, also etwa diejenigen, die die Gebiete des Sozialrechtes bearbeiten, des Ausländer- und Asylrechtes, Personen- und Opferschutzrechtes, um nur einige zu nennen. Die internationale Grosskanzlei mit Standorten in den Wirtschaftsmetropolen Deutschlands, bei denen der pauschale Stundensatz bei 400, – Euro beginnt, und der Jahresumsatz im dreistelligen Millionen-Eurobereich liegt, wird jedoch nicht tangiert. Ein Rechtssuchender, der unzufrieden mit seiner überhöhten Mietnebenkostenabrechnung sich an eine derartige Kanzlei wendet, mit dem Hinweis darauf, er verfüge über einen Beratungshilfeschein und sei bereit, die 10,- Euro Selbstbeteiligung in bar auf den Tisch zu legen, kommt sicher nicht über den Pförtner am Kanzleieingang hinaus. Schliesslich ‚bearbeite’ die Kanzlei solche Fälle nicht. Verständlich!? Wirtschaftlich ja, denn die 99,96 Euro, die diese Kanzlei für die Beratung und Vertretung erhält, dürfte dieser Sozietät einen wirtschaftlichen Verlust von mehreren hundert, bei umfangreicher Tätigkeit sogar von mehreren tausend Euro einbringen.
Ebensowenig werden Kanzleien tangiert, die etwa im Bereich des Medizinrechtes allein die Ärzteseite vertreten. Sie weisen Patienten, die ärztliche Behandlungsfehler erliltten haben, von vornherein in der Regel ab. Der Patient, der nach dem deutschen Zivilrecht grundsätzlich nicht nur das Beweisrisiko eines Behandlungsfehlers und der Schadenskausalität trägt, wird durch das Beratungshilfesystem in ein Drei-Klassenrechtssystem eingeteilt: An erster Stelle stehen die Vermögenden, die hohe Stundensätze an ihren Anwalt zahlen können. An zweiter Stelle steht der Mittelstand und Rechtsschutzversicherte und an dritter Stelle der Beratungshilfebedürftige. Die Vorstellung des Gesetzgebers, der Rechtssuchende habe die freie Anwaltswahl, geht an der Rechtswirklichkeit vorbei!
dd) Fachfremde Gebiete
Fehlende Rechtskenntnisse bilden, wie eingangs bereits dargelegt, keinen Ablehnungsgrund, so der Gesetzgeber. Da wird es dann natürlich interessant: Soll der Anwalt, der sich ausschliesslich auf dem Gebiet des IT-Rechtes tummelt, dem Asylsuchenden aus dem Kosovo die Tücken des deutschen Asyl- und Ausländerrechtes ebenso fehlerfrei und zeitgemäss darbringen, wie der Fachanwalt für Speditionsrecht dem angehenden Studenten seine Möglichkeiten aufzeigen, seinen Hochschulzulassungsantrag mit Erfolg durchzusetzen? Oder kann der Übeltäter, der sich demnächst hinter „schwedischen Gardinen“ aufzuhalten wird erwarten, von dem Rechtsexperten für Joint-Ventures die nötige strafrechtliche Verteidigungsstrategie aufzeigen zu lassen? Ja, frei nach dem Motto „Yes, we can“, der Gesetzgeber hat es jedenfalls so gewollt.
5. Fazit – Zweiklassen-Rechtssystem
Es ist richtig und notwendig, dass jedermann in Deutschland seine Rechte wahrnehmen und notfalls auch gerichtlich durchsetzen kann, ohne dass ihm die Anrufung der Gerichte durch Kostenregelungen verwehrt sind. Niemand soll aus finanzieller Not heraus auf seine Rechte verzichten müssen. Diese Chancengleichheit besteht in Deutschland, anders als in vielen anderen Ländern weltweit. Der Gesetzgeber sollte allerdings mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl agieren, wenn es um legalisierte Androhungen und Zwangsmittel gegenüber der Anwaltschaft geht, um ein derartiges Recht durchzusetzen und auf eine Gleichberechtigung hinwirken, nach der auch wirklich jede Anwaltskanzlei auf dem Gebiet seines eigenen Arbeitsschwerpunktes (und nur dieses Arbeitsschwerpunktes!) diese Beratungshilfe abzuleisten hat. Er muss ferner, auch in Zeiten knapper öffentlicher Kassen, dafür sorgen, dass die Beratungsgebühren dem tatsächlichen Arbeitsaufwand und Regressrisiko des Anwaltes noch gerecht wird. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass dem Anwalt eine nicht kostendeckende Angelegenheit aufoktroyiert werden kann. Muss der Anwalt aber dann auch noch in die eigene Tasche greifen, hilft auch das Argument der Mischkalkulation nicht weiter. Die Statistiken der Einkunftsverhältnisse der betroffenen Anwälte geben da schon zu Bedenken Anlass. Das wird den Gesetzgeber aber nicht tangieren. Auf die Anhebung der Vergütung wartet die Anwaltschaft bereits seit dem Jahre 1994.
Der Gesetzgeber sollte deshalb darüber nachdenken, auch Beratungshilfegebühren an ein gestuftes Vergütungssystem anzudocken, so wie es das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) dies bei jedem anderen Mandat vorsieht.
„Was nichts kostet, ist nichts wert“, wie es einst Einstein formulierte, verdient nach dem gesetzlich normierten Kontrahierungszwang für die Anwaltschaft nach alledem eine Ergänzung: „Zahlt der beratungshilfewillige Anwalt auch noch aus der eigenen Tasche drauf, muss seine Dienstleistung besonders viel wert sein, sonst kann er was auf die Finger bekommen.“
Dr. Dirk Christoph Ciper, LL.M.
Fachanwalt für Medizinrecht in Berlin