Die Europäische Anwaltskooperation EAK ist eine europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) von unabhängigen Rechtsanwaltskanzleien.

Die der EAK angeschlossenen Kanzleien stellen ein internationales Netzwerk dar, das grenzüberschreitende kompetente Rechtsberatung anbietet.

Informieren Sie sich hier über:

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Vorteile einer Mitgliedschaft – was bietet der Beitritt? 

  • gemeinsames Logo, das auf dem eigenen Briefkopf ergänzend gedruckt werden kann (markenrechtlich geschützt, Wort- und Bildmarke)
  • Zugriff auf Merchandising-Produkte
  • EAK Flyer
  • internes Netzwerk mittels E-Mail-Forum
  • geringe Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge
  • jederzeit persönlicher, fachlicher Gedankenaustausch auf internationaler Ebene

Präambel

Grundlage dieser Satzung bildet der Gründungsvertrag der Europäischen Anwaltskooperation EWIV
vom 2. Oktober 1998.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Name • Sitz • Mitglieder

Die Vereinigung führt den Namen „Europäische Anwaltskooperation EWIV“ und hat ihren Sitz in Düsseldorf (Deutschland).

§ 2 Unternehmensgegenstand

1. Gegenstand der Vereinigung ist die Zusammenarbeit von Rechtsanwälten und Rechtsanwaltssozietäten, insbesondere zur/zum/für:
a. Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen
b. Schaffung von gemeinsamen Einkaufsmöglichkeiten (Einkaufskooperationen) von Anwaltsbedarf aller Art
c. Aufbau eines nationalen und internationalen Kooperationsnetzes
d. Öffentlichkeitsarbeit und Werbung im standesrechtlich erlaubten Umfang
e. internen Zusammenarbeit in Schwerpunktgebieten zur Steigerung der Effektivität und Qualität der Rechtsberatung
2. Die Vereinigung wird ausschließlich für ihre Mitglieder tätig.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder der Vereinigung können werden:
a. natürliche Personen b. juristische Personen
c. andere juristische Einheiten (z. B. Gesellschaften des bürgerlichen Rechts) soweit sie oder die hinter ihr stehende Person nach dem jeweiligen Recht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Der Aufnahmeantrag muss die Angabe enthalten, ob eine juristische Einheit oder natürliche Person den Mitgliedsstatus erhalten soll.

3. Ein Mitglied darf nur aufgenommen werden, wenn in dem Landgerichtsbezirk, beziehungsweise im europäischen Mitgliedstaat dem vergleichbaren Bezirk, in dem es seinen Kanzleisitz hat, nicht bereits mehr als zwei Mitglieder der Vereinigung ihren Sitz haben.
4. Über die Aufnahme entscheiden die Mitglieder einstimmig. Die Entscheidung kann im schriftlichen Verfahren getroffen werden.
5. Das aufgenommene Mitglied hat eine Bareinlage zu leisten , deren Höhe während der JHV
festgelegt wird. Das Kapital der Vereinigung wird um diesen Betrag erhöht.
6. Die Vereinigung kann Angehörige aus Nicht-EU-Ländern als assoziierte Mitglieder aufnehmen.
7. Die EAK kann Ehrenmitglieder aufnehmen. Diese sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.
8. Die Mitgliedschaft endet:
a. mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person, andere juristische Einheit) des Mitglieds
b. durch Kündigung (§ 18)
c. durch Ausschluss aus der Vereinigung (§ 9)
d. durch Beendigung der beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt

II. Kapital • Einlagen • Verlustausgleich • Beiträge

§ 4 Kapital • Einlagen

Die Einlage der Mitglieder richtet sich nach dem Beschluss der letzten Jahreshauptversammlung.

§ 5 Beiträge

Zur Deckung der laufenden Kosten verpflichten sich alle Mitglieder einen jährlichen Beitrag an die Vereinigung zu zahlen, über dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung, jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

III. Geschäftsführer • Geschäftsführung • Vertretung

§ 6 Bestellung • Entlastung • Anstellung und Kündigung von Geschäftsführern

1. Die Geschäftsführer werden von der Mitgliederversammlung bestellt und entlassen.
Die Bestellung der Geschäftsführer ist, unbeschadet der Ansprüche aus bestehenden Verträgen, jederzeit widerruflich.
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Bestellung und Entlassung des Geschäftsführers mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Abschluss und die Änderung von Anstellungsverträgen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und über die ordentliche und außerordentliche Kündigung von Anstellungsverträgen mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

§ 7 Geschäftsführung

1. Die Vereinigung hat zwei Geschäftsführer.
2. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, den Weisungen der Mitglieder zu folgen, insbesondere eine von den Mitgliedern aufgestellte Geschäftsordnung zu beachten und von den Mitgliedern als zustimmungspflichtig bezeichnete Geschäfte nur mit deren Zustimmung vorzunehmen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die in Satz 1 genannten Angelegenheiten mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 8 Vertretung

Jeder Geschäftsführer ist berechtigt, die Vereinigung alleine zu vertreten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein oder mehrere Geschäftsführer bestellt sind.

IV. Mitgliederversammlung • Mitgliederbeschlüsse

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht der Geschäftsführung übertragen sind.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im Mai oder Juni eines jeden Jahres statt.
3. Die Mitgliederversammlungen werden durch die Geschäftsführer einberufen. Jeder Geschäftsführer ist allein einberufungsberechtigt. Die Geschäftsführer sind auf Anforderung eines jeden Mitglieds zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet.

4. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an jedes Mitglied unter Angabe Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen bei ordentlichen Mitgliederversammlungen und von mindestens zwei Wochen bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen.
5. Die Mitgliederversammlungen finden – sofern die Mitglieder nichts anderes beschließen – grundsätzlich am Sitz der Vereinigung in Düsseldorf statt. Die Versammlung wählt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden. Dieser leitet die Versammlung.
6. Sind sämtliche Mitglieder anwesend oder vertreten und mit der Beschlussfassung einverstanden, so können Beschlüsse auch dann gefasst werden, wenn die für die Einberufung und Ankündigung geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften nicht eingehalten worden sind.
7. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem der Ort, Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitglieder anzugeben sind. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.

§ 10 Mitgliederbeschlüsse

1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse der Mitglieder werden in Versammlungen
gefasst.
2. Außerhalb von Versammlungen können Beschlüsse durch schriftliche oder fernschriftliche Abstimmung gefasst werden, wenn jedes Mitglied zuvor zur Stimmabgabe innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufgefordert worden ist. Die Aufforderung zur Stimmabgabe kann schriftlich oder fernschriftlich erfolgen. Das schriftliche Abstimmungsverfahren ist nicht zulässig bei grundsätzlichen Angelegenheiten. War ein Mitglied ohne Verschulden verhindert, die Stimme fristgemäß abzugeben, ist auf den innerhalb von zwei Wochen zu begründenden Antrag hin die Abstimmung zu wiederholen, wenn die Stimme Einfluss auf das Abstimmungsergebnis haben kann.
3. Über die Beschlüsse der Mitglieder ist von den Geschäftsführern unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen, welche den Tag und die Form der Beschlussfassung, den Inhalt des Beschlusses und die Stimmabgaben anzugeben hat. Die Niederschrift ist von den Geschäftsführern jedem Mitglied unverzüglich zuzusenden.

§ 11 Beschlussfähigkeit • Mehrheitserfordernisse • Stimmen der Mitglieder

1. Die Mitgliederversammlung ist, soweit die Beschlüsse der Mitglieder nach den Vorschriften der EWIV-Verordnung nicht mit den Stimmen sämtlicher Mitglieder (einstimmig) gefasst werden müssen, nur dann beschlussfähig, falls mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.

Den Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit kann jedes anwesende Mitglied stellen. Ist die Beschlussunfähigkeit festgestellt, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, falls hierauf in der Einberufung hingewiesen worden ist.
2. Beschlüsse der Mitglieder, die nach den Vorschriften der EWIV-Verordnung oder diesem Vertrag nicht einstimmig gefasst werden müssen, werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
3. Im schriftlichen Abstimmungsverfahren kommt ein Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande.

§ 12 Änderung des Gründungsvertrages

Die Beschlüsse der Mitglieder über die Änderung dieses Vertrages werden, soweit sie nach den Vorschriften der EWIV -Verordnung nicht einstimmig gefasst werden müssen, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst.

V. Aufsichtsrat

§ 13 Aufsichtsrat

Die Mitglieder können einstimmig die Einrichtung eines Aufsichtsrates beschließen. Der Aufsichtsrat hat drei Mitglieder. Die Vorschrift des § 52 Abs. 1 des deutschen GmbHG findet entsprechende Anwendung.

VI. Ausschüsse

§ 14 Ausschüsse

Die Mitglieder können Ausschüsse für besondere Aufgaben einsetzen. Die Ausschüsse Aufgaben für jeweils 1 Jahr von den Mitgliedern ein Budget zur Verfügung gestellt werden. Die Ausschüsse berichten durch einen Sprecher aus ihrer Mitte über ihre Tätigkeit und legen Rechenschaft über die Verwendung der Mittel bei der jeweiligen Jahresversammlung ab.

VII. Geschäftsjahr • Jahresabschluss • Gewinn und Verlust

§ 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.

§ 16 Jahresabschluss

1. Die Geschäftsführer haben in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Lagebericht) für das vorangegangene Geschäftsjahr nach den für kleine Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften der §§ 238 ff, 264 ff des deutschen Handelsgesetzbuches aufzustellen und den Mitgliedern zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Jahresabschluss ist in deutscher Sprache aufzustellen.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 17 Gewinn und Verlust • Gewinnverwendung

1. Die Mitglieder nehmen am Gewinn und Verlust der Vereinigung entsprechend ihrer Beteiligung am Kapital der Vereinigung teil.
2. Der Jahresüberschuss der Vereinigung (zuzüglich eines Gewinnvortrages, abzüglich eines Verlustvortrages) ist, sofern die Mitglieder nicht einstimmig etwas anderes beschließen in Höhe von 75 % (fünfundsiebzig vom Hundert) an die Mitglieder zu verteilen und von 25 % (fünfundzwanzig vom Hundert) in die Gewinnrücklagen einzustellen.

VIII. Kündigung • Ausschluss• Auflösung

§ 18 Kündigung

1. Jedes Mitglied kann die Vereinigung mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres, erstmals zum Ende des zweiten Geschäftsjahres nach Gründung der Vereinigung kündigen.
2. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist einem Geschäftsführer der Vereinigung gegenüber auszusprechen. Die Kündigung bedarf nicht der Zustimmung der anderen Mitglieder.
3. Das kündigende Mitglied scheidet mit Ablauf der Kündigungsfrist aus der Vereinigung aus. Die Vereinigung besteht unter den übrigen Mitgliedern fort, es sei denn, die übrigen Mitglieder beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen innerhalb von neun Monaten nach Zugang der Kündigung, die Vereinigung aufzulösen.

§ 19 Ausschluss

Ein Mitglied kann aus der Vereinigung ausgeschlossen werden, falls es grob gegen seine Pflichten verstoßen oder wenn es schwere Störungen der Arbeit der Vereinigung verursacht hat oder zu verursachen droht. Der Beschluss über den Ausschluss des Mitglieds bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder. Das betroffene Mitglied ist nicht berechtigt, an dem Beschluss mitzuwirken.

§ 20 Auflösung

Die Vereinigung kann durch Beschluss, der einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder bedarf, zum Ende eines Geschäftsjahres aufgelöst werden.

IX. Verschiedenes

§ 21 Schiedsgericht

1. Über alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, insbesondere auch über seine Wirksamkeit oder Wirksamkeit einzelner seiner Bestimmungen, entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht.
2. Zuständigkeit, Zusammensetzung und Verfahren des Schiedsgerichts haben die Mitglieder im Schiedsvertrag vom heutigen Tage näher geregelt.
3. Jedes neue Mitglied, das in die Gesellschaft eintritt, gleichgültig aufgrund welchen Rechtsvorgangs, unterwirft sich dem Schiedsgericht entsprechend den im Schiedsvertrag getroffenen Vereinbarungen.

§ 22 Teilunwirksamkeit

Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten oder dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätten die Mitglieder die Angelegenheit von vornherein bedacht.

§ 23 Anwendbares Recht

Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

29. Mai 2010

Präambel

Die Gründungsversammlung der Europäischen Anwaltskooperation (im weiteren: EAK) hat sich den folgenden Ehrenkodex aufgegeben. Alle Mitglieder haben sich freiwillig dazu verpflichtet, sich nicht nur an die getroffenen Regelungen zu halten, sondern auch im Einklang mit dem Geist des Ehrenkodex zu handeln. Der Ehrenkodex regelt den Umgang der EAK-Mitglieder untereinander, den Umgang der EAK-Mitglieder mit ihren Mandanten und das Verhalten gegenüber anderen Rechtsanwälten oder Kooperationen. Der Ehrenkodex soll dazu beitragen, dass die EAK-Mitglieder nach außen einheitlich auftreten und aufgrund ihres geschlossenen Bildes in der Öffentlichkeit als eine Organisation angesehen werden. Um den guten Ruf der EAK zu festigen, sind die EAK-Mitglieder dazu gehalten, sich ethisch, moralisch und berufsständisch korrekt zu verhalten.

Artikel 1:

Alle EAK-Mitglieder achten die freiheitlich demokratische Grundordnung und die Menschenrechte. Kein EAK-Mitglied darf jemanden wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Hautfarbe, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens oder aufgrund einer Krankheit oder Behinderung die gleichen beruflichen Dienste verweigern.

Artikel 2:

Alle EAK-Mitglieder müssen mit den einschlägigen Gesetzen, Richtlinien, Verordnungen, dem Standesrecht und den Sitten und Gebräuchen vertraut sein, welche die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in ihrer Gemeinde, Stadt, Kreis oder Land betreffen. Sie haben sich stets über alle wichtigen Angelegenheiten und Neuigkeiten in diesem Bereich zu informieren.

Artikel 3:

Vorrangiges Ziel eines jeden EAK-Mitglieds ist der Schutz der Interessen seiner Mandanten und der der EAK. Sollten die streitenden Parteien jeweils von einem EAK-Mitglied vertreten werden, so sind die Mitglieder untereinander gehalten, sich einerseits loyal gegenüber dem eigenen Mandanten und andererseits angemessen gegenüber dem EAK-Mitglied zu verhalten. Sobald ein EAK-Mitglied diese Situation erkennt, hat es sowohl den Mandanten als auch das EAK- Mitglied entsprechend zu informieren.

Artikel 4:

Kein EAK-Mitglied verschafft sich eine unlauteren Vorteil gegenüber einem anderen im Bereich der Rechtspflege Tätigen. Kein EAK-Mitglied soll sich um ein Mandat bemühen, mit dem ein anderer Rechtsanwalt betraut ist. Dies hindert ein EAK-Mitglied nicht, sich ein zukünftiges Mandat zu sichern. Ein Abwerben eines Mandanten innerhalb der EAK hat jedoch zu unterbleiben.

Artikel 5:

Alle EAK-Mitglieder stehen dafür ein, gerichtliche Streitigkeiten nur zu führen, wenn sie unbedingt nötig waren. Aussichtslose Fälle dürfen zum Schutz des guten Rufes der EAK auch dann nicht gerichtlich verfolgt werden, wenn der Mandant darauf besteht.

Artikel 6:

Alle Mandate sind zügig zu bearbeiten. Bei Korrespondenzmandaten sind die eingehenden Schriftsätze innerhalb von achtundvierzig Stunden, bei dringenden Entscheidungen sofort per Fax weiterzuleiten. Der Erhalt ist auf Wunsch sofort per Fax zu bestätigen, um die Sicherheit des Zugangs zu gewährleisten. Dies gilt auch für die Einreichung von Schriftsätzen. Nach Durchführung eines Gerichtstermins übermittelt das ortsansässige EAK-Mitglied innerhalb von vierundzwanzig Stunden einen ausführlichen Terminsbericht per Fax.

Artikel 7:

Bei Mandaten, die in Zusammenarbeit mit anderen EAK-Mitgliedern bearbeitet wurden, sind die Gebühren des Mandats von dem zuerst beauftragten EAK-Mitglied geltend zu machen. Dieser rechnet anschließend mit den EAK-Mitgliedern ab. Bei reinen Korrespondenzmandaten erhält das ortsansässige EAK-Mitglied für seine Tätigkeit 40 % der Gebühren. Bei geringen Streitwerten von 5.000,00 € und weniger können die EAK-Mitglieder die Quote selbst bestimmen. Das ortsansässige EAK-Mitglied darf für seine Tätigkeit jedoch keine höhere Quote als 70 % der Gebühren verlangen.
Die Gebührenvereinbarung soll bezüglich aller erstattungsfähigen Gebühren gelten. Das heißt, die Korrespondenzgebühr sollte nur dann einbezogen werden, wenn diese auch dem bearbeitenden Rechtsanwalt ersetzt wird.
Ab höheren Streitwerten von 20.000,00 € und mehr können die EAK-Mitglieder die Quote selbst bestimmen. Diese Ergänzung tritt ab 01.01.1998 in Kraft.

Artikel 8:

Alle EAK-Mitglieder sehen in der Qualitätsverbesserung der angebotenen Dienstleistung eine erstrangige Aufgabe und Verantwortung. Durch eine stetige Verbesserung der Infrastruktur der angeschlossenen Kanzleien und der Fort- und Weiterbildung aller Mitarbeiter der Kanzlei soll sich die EAK den Ruf einer modernen und stets innovativen Anwaltskooperation verdienen. Die EAK-Mitglieder sind deshalb dazu angehalten, sich gegenseitig zu unterstützen und zusammenzuarbeiten, sowie Kenntnisse und Erfahrungen auszutauschen.

Artikel 9:

Alle EAK-Mitglieder sind bestrebt, die EAK und deren Ruf stets zu fördern. Dazu gehört auch das gemeinsame Auftreten und eine einheitliche Werbung. Den EAK-Mitgliedern bleibt es dabei überlassen, ob sie auf Briefbögen, Prospekten, Anzeigen u.ä. allgemein auf die Zugehörigkeit zur EAK hinweisen oder darüber hinaus auch einzelne oder sämtliche Korrespondenzadressen anführen. Um ein einheitliches Bild zu garantieren, ist jedoch bei der Angabe von Korrespondenzadressen stets die Zugehörigkeit zur EAK besonders hervorzuheben.

Artikel 10:

Die EAK-Mitglieder sollten sämtliche Korrespondenzmandate demjenigen EAK-Mitglied übertragen, in dessen zugewiesenem Bezirk die Gerichtszuständigkeit fällt. Dies gilt für nationale wie internationale Bezirke. Ist ein Bezirk neu vergeben, so werden die EAKMitglieder hiervon über die aktuelle Mitgliederliste informiert. Erst mit Kenntnis der neuen Liste ist diese verbindlich. Die EAK-Mitglieder verzichten darauf, Mitglied in anderen Korrespondenz- gemeinschaften zu sein, um eine Interessenkollision zu vermeiden und den Erfolg der EAK zu gewährleisten.

Artikel 11:

Alle EAK-Mitglieder sind verpflichtet, bei Werbemaßnahmen, sowie öffentlichen Äußerungen oder Auftritten zutreffende und vollständige Angaben über sich und die EAK zu machen. Die Öffentlichkeit darf nicht getäuscht oder irregeführt werden. Bei Missverständnissen muss jedes EAK-Mitglied diesen entgegentreten und zur Aufklärung beitragen.

Artikel 12:

Alle EAK-Mitglieder sind bei der Ausübung ihres Berufes verpflichtet, Auseinandersetzungen mit anderen im Bereich der Rechtspflege Tätigen, zu vermeiden. Streitigkeiten zwischen EAK- Mitgliedern sind innerhalb der Organisation beizulegen. Ein nach außen Dringen, ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

Artikel 13:

Kein EAK-Mitglied darf einem Mandanten raten, sich an ein Unternehmen, eine Gesellschaft oder eine Organisation zu wenden, an der er direkt oder indirekt beteiligt ist, ohne den Mandanten zuvor davon zu unterrichten.

Artikel 14:

EAK-Mitglieder haben dafür zu sorgen, dass sie ihren beruflichen und finanziellen Verpflichtungen stets pünktlich nachkommen. Ist absehbar, dass ein EAK-Mitglied die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgeben wird und/oder dass über sein Vermögen der Konkurs eröffnet wird, so unterlässt es unverzüglich jedweden Hinweis auf seine Mitgliedschaft in der EAK. Darüber hinaus ist der Vorstand der EAK zu informieren. Dieser behandelt die Information vertraulich und versucht, das EAK-Mitglied bestmöglich zu unterstützen. Die übrigen EAK-Mitglieder sind nur dann zu informieren, wenn ein besonderes Interesse dafür erkennbar ist.

Artikel 15:

Im übrigen gelten die Standesrichtlinien.
Bei Zuwiderhandlungen gegen diesen Ehrenkodex entscheidet die EAK in angemessener und gerechter Weise, welche Maßnahmen zu treffen sind. Das betroffene Mitglied ist zu hören, bleibt bei der Entscheidung jedoch ausgeschlossen. Schwere Verstöße gegen den Ehrenkodex können zum sofortigen Ausschluss des Mitglieds aus der EAK führen.
Der Unterzeichnete verpflichtet sich hiermit, obenstehende Bestimmungen einzuhalten. EAK-Mitglied

Name:

Datum:

Folgende Punkte sind Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in der EAK:

1. Einstimmiges Votum aller Mitglieder:

des Ehrenkodexes der EAK – gemäß Unterlagen der Satzung der EAK – gemäß Unterlagen einstimmiges Einverständnis aller Mitglieder,
es darf kein Veto eines Mitgliedes vorliegen.

2. Zahlung einer Aufnahmegebühr:

in Höhe von aktuell 500,– € (netto).

3. Zahlung eines Mitgliedsbeitrages

Jährlich in Höhe von 368,90 € (inkl. 19 % USt.) (anteilig je nach Eintrittsdatum).
Die Rechnungsstellung erfolgt im Juni des Jahres und wird vorzugsweise per Lastschrifteinzug von Ihrem Konto abgebucht.

Um der EAK beizutreten, bitten wir Sie, das Beitrittsformular, dass Sie hier als PDF-Datei herunterladen können, ausgefüllt an unsere Adresse zu senden.

Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular an folgende Adresse:

Kontaktdaten

EAK Europäische Anwaltskooperation EWIV
Wildenbruchstr. 41
D-40545 Düsseldorf
Telefon: +49 (0)211 55 62 07
Telefax: +49 (0)211 55 31 29
E-Mail: info@eak.de